Musterfälle

Cécile hat wieder Boden unter den Füssen.
Dank uns ist auch ihre Krankenversicherung wohlauf.

Cécile fährt mit ihrem Auto los, um ein paar Kleinigkeiten zu besorgen. Sie parkiert auf dem Parkplatz eines Supermarkts. Auf dem Weg zum Ladeneingang rutscht sie auf einer vereisten Stelle aus und erleidet einen komplizierten Handgelenkbruch.

Die Filialleiterin bestellt die Ambulanz, die Cécile in den Notfall des Kantonsspitals bringt. Nach einer Operation mit diversen Folgebehandlungen muss die Krankenversicherung als Unfallversicherer von Cécile Kosten von insgesamt CHF 8'468.- übernehmen. Diesen Betrag fordern wir bei der Haftpflichtversicherung des Supermarkts zurück.

Der Supermarkt will die Kosten vorerst nicht übernehmen, weil die Kundin am Sturz selbst Schuld sei. Auf unser Antwortschreiben teilt uns die Haftpflichtversicherung des Supermarktes mit, dass die Liegenschaft sowie die Parkplätze von einer externen Gartenbaufirma unterhalten werden – inklusive Schneeräumung und Salzen. Somit sei diese haftbar. Wir verweisen auf das Obligationenrecht (OR Art. 58 «Haftung des Werkeigentümers»). Unser Einwand wird akzeptiert; die Haftpflichtversicherung des Supermarkts übernimmt den gesamten Betrag von CHF 8'468.--.

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